ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden kurz „AVB“ genannt) gelten, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wird, für vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Bau-, Werk- und Professionistenleistungen, insbesondere Trockenbauarbeiten sowie für sonstige Bauarbeiten jeder Art.
1.2. Diesen AVB widersprechende Vertragsbedingungen, insbesondere in Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern des Auftragnehmers, gelten stets als abbedungen.
1.3. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass einzig der handelsrechtliche Geschäftsführer des Auftraggebers, Herr Gustav Kraft, berechtigt ist, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben.

 

2. Auftragnehmer, Zusammenarbeit am Erfüllungsort

2.1. Der Auftragnehmer erklärt, dass er im Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung zur Durchführung der beauftragten Leistungen ist, er über eine – auf Verlangen vorzuweisende – ausreichende Haftpflichtversicherung für das gegenständliche Bauvorhaben verfügt und dass keine unberichtigten Verpflichtungen gegenüber Dritten, insbesondere GKK, BUAK und Finanzamt, bestehen. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber 25% des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum zu überweisen, falls der AN nicht in der HFU-Gesamtliste (§ 67b ASVG) geführt wird.

2.2. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, Anordnungen und Verfügungen eingehalten werden. Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber, dessen Organe und sonstige Beauftragte im Fall von Rechtsverletzungen durch ihn oder seine Subunternehmer gänzlich schad- und klaglos.

2.3. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass er über die erforderlichen Arbeitskräfte, Geräte und Materalien verfügt, um die Leistung fach- und termingerecht erbringen zu können. Der Einsatz der Arbeitskräfte und Maschinen hat sich den jeweiligen Erfordernissen anzupassen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit allen auf der Baustelle eingesetzten Unternehmen so zusammenzuarbeiten, dass ein zügiger und reibungsloser Ablauf des Baugeschehens gewährleistet ist.

2.4. Die Firma des Auftragnehmer tritt nach außen hin nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Auftraggeber als Nachunternehmer in Erscheinung.

2.5. Auf der Baustelle hat der Auftragnehmer kein Recht, im Namen des Auftraggebers Vereinbarungen zu treffen. Wünsche der Bauleitung sind sofort an den Projektleiter des Auftragebers weiterzugeben.

2.6. Der Auftragnehmer darf Subunternehmer nur nach vorheriger schriftlicher Bekanntgabe von Name/Firma, Firmenbuchnummer und Geschäftsanschrift – etwa im Angebot – einsetzen; der Auftraggeber ist berechtigt, den Einsatz eines Subunternehmers abzulehnen; die Ablehnung eines Subunternehmers durch den Auftraggeber berechtigt den Auftragnehmer zu keinen wie auch immer gearteten Forderungen, vor allen nicht zu wie auch immer gearteten Ersatzleistungen. Die unzulässige Weitergabe oder unzulässige Beauftragung eines Subunternehmers berechtigt den Auftraggeber vorbehaltlich weiterer Rechtsfolgen zum Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer hat für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Lieferanten und seiner Subunternehmer zu sorgen und vor allem deren Einsatz zu koordinieren. Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden seiner Lieferanten und Subunternehmer und deren Gehilfen wie für eigenes Verschulden.

2.7. Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber aus sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aus der teilweisen oder gesamten Weitergabe des Auftrages resultieren, inklusive Beitrags- und Abgabenrückständen der Subunternehmer und Lieferanten des Auftragnehmers, schad- und klaglos.

2.8. Der Auftragnehmer hat die im Zusammenhang mit seinen Lieferungen und Leistungen anfallenden Abfälle einschließlich Sondermüll, Räumgut, Sperrmüll und dergleichen laufend an Ort und Stelle zu trennen, vom Erfüllungsort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die laufende Baureinigung (besenrein) erfolgt hinsichtlich des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer.

2.9. Behinderungen der Arbeit des Auftragnehmers sind unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftraggeber hat bei Baustoffmangel oder bei sonstiger Behinderung der Durchführung der Arbeiten das Recht, den Auftrgnehmer an einer anderen Baustelle, die in zumutbarer Entfernung der vereinbarten Baustelle liegt, einzusetzen.

 

3. Personal/Arbeitnehmervorschriften

3.1. Der Auftragnehmer hat die ihm obliegenden Leistungen mit qualifiziertem Personal seiner Wahl, welches in ausreichendem Umfang einzusetzen ist, zu erbringen und jegliche für den Personaleinsatz erforderlichen behördlichen Bewilligungen einzuholen.

3.2. Der Auftragnehmer hat den sich aus dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für ihn ergebenden Verpflichtungen zu entsprechen und den Auftraggeber und dessen Organe hinsichtlich jeglicher Inanspruchnahme gänzlich schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen über die Einhaltung dieser Bestimmungen und Anordnungen Auskunft zu erteilen und deren Einhaltung nachzuweisen.

3.3. Der Auftragnehmer hat auf der Baustelle ein Verzeichnis des gesamten von ihm eingesetzten Personals mit Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Berufs- und Verwendungsbezeichnung, Staatsbürgerschaft, ständige Wohnanschrift und vorübergehende Wohnanschrift am Ort der Baustelle zu führen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist dieses Verzeichnis durch den Auftragnehmer vorzulegen und eine Kopie hievon zu übergeben.

3.4. Zwingend vorgeschrieben ist der ständige Einsatz eines der deutschen Sprache mächtigen Obermonteurs, der verantwortlich als Ansprechpartner zur Verfügung steht.

 

4. Leistung, Art und Umfang der Leistungen

4.1. Der Auftragnehmer hat die Lieferungen und Leistungen vertragsgemäß durchzuführen bzw. zu erbringen; er hat hierbei außer den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Anordnungen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und seines Gewerbes ebenso einzuhalten wie sämtliche Hersteller-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Montagerichtlinien, ÖVE-Richtlinien, Vorschriften und Richtlinien des Technischen Überwachungsvereins (TÜV) und für einen umfassenden Brandschutz Sorge zu tragen. Weiters hat der Auftragnehmer dem nach dem BauKG erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu entsprechen und den einschlägigen Anweisungen der nach dem BauKG bestellten anordnungsbefugten Personen nachzukommen.

4.2. Für Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen sind der Vertrag (Auftrag) sowie die bereits vorliegenden und noch anzufertigenden Pläne maßgebend. Der Auftragnehmer hat die örtlichen Verhältnisse auch vor Ausführung nochmals eingehend zu prüfen.

4.3. Der Auftragnehmer hat sich vor Durchführung bzw. Inangriffnahme seiner Lieferungen und Leistungen von der vollständigen Erbringung und vom ordnungsgemäßen Zustand etwa bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen, auf welchen die Lieferungen bzw. Leistungen des Auftragnehmers aufbauen (einwandfreie Unterlage) oder die sonst mit seinen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang stehen, unter Anwendung gehöriger Sorgfalt zu überzeugen und jedwede Mängel und Bedenken dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4.4. Der Auftraggeber ist – auch nach Vertragsabschluß - berechtigt, Art, Umfang und Menge vereinbarter Lieferungen und Leistungen zu ändern bzw. teilweise durch Dritte ausführen zu lassen oder selbst beizustellen, ohne dass dem Auftragnehmer dafür ein wie auch immer gearteter Anspruch auf Entschädigung zusteht. Die Anwendung des § 1168 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4.5. Regiearbeiten dürfen bei sonstigem Entgeltsverlust nur über vorherige schriftliche Anweisung des Auftraggebers erfolgen und müssen überdies von der örtlichen Bauaufsicht des Auftraggebers schriftlich bestätigt sein. Eine spätere Überprüfung, ob diese Arbeit etwa Bestandteil des Leistungsverzeichnisses / der Leistungsbeschreibung war oder etwa aus anderen Gründen unberechtigt als Regiearbeit geltend gemacht wurde, bleibt dem Auftraggeber jedenfalls vorbehalten. Steh- und Wegzeiten, Stillliegezeiten, Überstundenzuschläge etc. werden grundsätzlich nicht vergütet.

 

5. Aufmaß und Abrechnung der Leistungen

5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt, so erfolgt die Abrechnung unabhängig von den tatsächlich ausgeführten Massen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Auftragsannahme die Massen der Leitung zu prüfen und erkennt diese als verbindlich an. Nachträglich festgestellte Rechenfehler oder sonstige Irrtümer in der Preisermittlung haben keine Erhöhung des Pauschalpreises zur Folge bzw. werden Nachforderungen aus diesen Gründen nicht anerkannt. Mehr- oder Minderleistungen, bedingt durch vereinbarte Ausführungsänderungen, werden getrennt ermittelt und die Kosten dem Pauschalbetrag zugeschlagen oder von diesem abgesetzt. Diese Kosten sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Bekanntwerden der Änderungen zu ermitteln und dem Auftraggeber mitzuteilen. Nur die vom Auftraggeber schriftlich bestätigten Pauschalpreisänderungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt.

5.2. Erfolgt die Abrechung aufgrund der tatsächlichen Leistungen bzw. Lieferungen, so sind Ausmaß und Menge festzustellen und mit überprüfbaren Aufstellungen, eventuell notwendigen Abrechnungsplänen, Lieferscheinen, Regielisten usw. nachzuweisen. Versäumt der Auftragnehmer die Aufnahme, so gelten die Feststellungen des Auftraggebers.

5.3. Verändern sich im Zuge der Ausführung über Veranlassung des Bauherrn die im Leistungsverzeichnis angeführten Ausmaße und Mengen, so sind grundsätzlich die Bestimmungen der ÖNORM B 21110 Punkt 2.9 anzuwenden (20% Klausel) Ist jedoch im Hauptvertrag mit dem Bauherrn eine abweichende Regelung getroffen, so gilt diese.

5.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechend den ÖNORMEN Bautagesberichte zu führen, die dem Auftraggeber mindestens wöchentlich nachweislich zu übergeben sind. Aus nicht widersprochenen Eintragungen oder sonst nicht widersprochener einseitiger Dokumentation des Auftragnehmers kann keine Zustimmung des Auftraggebers abgeleitet werden.

5.5. Kosten des Auftraggebers für Mehraufwand infolge ungeeigneten Baustellenpersonals und ungenügender Betreuung der Baustelle durch den Bauleiter des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

 

6. Abnahme und Übernahme

6.1. Die Abnahme dient der Überprüfung der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber auf deren Vertragskonformität. Mit der Abnahme sind weder der Gefahrenübergang noch der Beginn von Garantie- und Gewährleistungsfristen noch sonstige Rechtsfolgen verbunden, welche sonst an die Übergabe gebunden sind. Die Abnahme stellt jedoch eine Voraussetzung für die Übernahme dar. Der Auftraggeber kann auf die Durchführung einer Ab- und/oder Übernahme verzichten, wobei mit diesem Verzicht nicht die Mängelfreiheit der Leistungen anerkannt wird.

6.2. Die Übernahme der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgt unbeschadet der Verpflichtung des Auftragnehmers, die Lieferungen bzw. Leistungen zu einem früheren Zeitpunkt durchzuführen bzw. zu erbringen unter der Voraussetzung der vorherigen förmlichen Abnahme zu jenem Zeitpunkt, in dem die Übernahme des gesamten Bauvorhabens durch den Auftraggeber oder Bauherrn erfolgt. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer Teilübergaben zu verlangen.

6.3. Sowohl die Abnahme als auch die Übernahme sind förmlich vorzunehmen. Der Übernahme hat eine förmliche Abnahme vorauszugehen. Bei der förmlichen Abnahme ist eine Niederschrift über deren Verlauf und Ergebnis zu verfassen. Die Bestimmungen über die Abnahme gelten sinngemäß für die Übernahme; der Auftragnehmer hat jedoch vor Übernahme des gesamten Bauvorhabens keinen Anspruch auf Übernahme seiner Lieferungen und Leistungen.

6.4. Ein allfälliger Vorbehalt des Eigentumsrechtes seitens des Auftragnehmers wird ausdrücklich abbedungen.

 

7. Gewährleistung

7.1. Der Auftragnehmer leistet unbeschadet weitergehender Garantien, Haftungen und dergleichen Gewähr dafür, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen, sonst zugesagten und jedenfalls die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, sämtlichen Hersteller-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Montagerichtlinien, ÖVE-Richtlinien, sowie den Vorschriften und Richtlinien des Technischen Überwachungsvereins (TÜV) entsprechen und eine CEE-Zertifizierung aufweisen. Die Gewährleistung wird durch die Tätigkeit des Auftraggebers, insbesondere dessen Überwachungs- und Prüfungstätigkeit nicht eingeschränkt.

7.2. Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber, dass jeglicher Gegenstand seiner Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter, vor allem auch frei von Urheber- und Leistungsschutzrechten und gewerblichen Schutzrechten aller Art, in das Eigentum des Auftraggebers übergeht. Der Auftraggeber garantiert dem Auftragnehmer, Eigentümer sämtlicher gelieferter, geleisteter oder montierter Einrichtungen, Maschinen, Geräte, Anlagen, Materialien, Stoffe und sonstiger Gegenstände zu sein.

7.3. Die Gewährleistung umfasst alle Mängel, die im Zeitpunkt der Übernahme durch den Auftraggeber vorhanden sind. Wird ein Mangel innerhalb der jeweils maßgeblichen Gewährleistungsfrist gerügt, so wird vermutet, dass er im Zeitpunkt der Übernahme durch den Auftraggeber vorhanden war; eine kaufmännische oder sonstige Rügepflicht an sich besteht jedoch nicht. Sollte eine kaufmännische oder sonstige Rügepflicht von Gesetzes wegen für den Auftraggeber bestehen, gilt diese als ausdrücklich abbedungen.

7.4. Ist ein Mangel auf eine besondere Weisung des Auftraggebers zurückzuführen, ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung im Umfang der Auswirkung dieser Weisung befreit, wenn er dem Auftraggeber seine Bedenken vertragsgemäß mitgeteilt hatte und der Auftraggeber dennoch auf der Ausführung entsprechend der Weisung bestanden hat.

7.5. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme durch den Auftraggeber und dauert sieben Jahre.

7.6. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die innerhalb der Gewährleistungsfrist nicht gerügt werden, sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend zu machen; Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügt wurden, sind innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend zu machen. Vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist tritt eine Verjährung keinesfalls ein.

7.7. Hat der Auftraggeber einem Dritten Gewähr zu leisten, so kann er vom Auftragnehmer auch nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Gewährleistungsfrist die Gewährleistung fordern; in diesem Fall ist der Anspruch allerdings mit der Höhe des eigenen Aufwandes an Kapital, Zinsen und Kosten beschränkt. Dieser Anspruch ist innerhalb von zwölf Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht geltend zu machen; § 933b Abs 2 Satz 2 und 3 ABGB gilt nicht.

7.8. Tritt ein wesentlicher, behebbarer Mangel auf, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers diesen innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist zu beheben. Als behebbar gilt auch ein Mangel, der durch Austausch behoben werden kann. Der Auftraggeber ist jedoch auch berechtigt, eine angemessene Minderung des Entgeltes zu fordern; hierzu ist es nicht erforderlich, zuvor die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangt zu haben.

7.9. Mit dem Versuch einer Mängelbehebung oder der abgeschlossenen Mängelbehebung tritt der Vertrag hinsichtlich der vom Mangel betroffenen Lieferung bzw. Leistung in das Stadium vor der Abnahme zurück; die Gewährleistungsfrist und alle sonstigen Fristen, deren Lauf bereits begonnen hat, beginnen hinsichtlich der vom Mangel betroffenen Lieferung bzw. Leistung neu in voller Länge zu laufen.

7.10. Der Auftraggeber ist weiters berechtigt, sofort, ohne die Verbesserung durch den Auftragnehmer zuzulassen, die Mängel- und Schadensbehebung auch selbst oder durch Dritte ohne Einholung von Konkurrenzangeboten auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen oder durchführen zu lassen.

7.11. Wird der Auftraggeber die Behebung von Mängeln und Schäden durch den Auftragnehmer verlangt, sind sie vom Auftragnehmer bei Gefahr in Verzug sofort, sonst innerhalb angemessener Frist kostenlos zu beheben. Das Zurückbehaltungsrecht besteht im gesetzlichen Umfang.

 

8. Haftung

8.1. Der Auftragnehmer übernimmt die uneingeschränkte Verantwortung und Haftung für die vertragsgemäße Ausführung und den vertragsgemäßen Zustand der ihm obliegenden Lieferungen und Leistungen, sowie die Einhaltung aller zum Schutz der Arbeitnehmerschaft und dritter Personen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und Vorschriften. Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung.

8.2. Der Auftragnehmer hat für die ihn treffende Haftpflicht aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag eine ausreichende Versicherung abzuschließen und auf Verlangen des Auftraggebers diesem jederzeit deren Umfang und den aufrecht bestehenden Versicherungsschutz nachzuweisen.

8.3. Der Auftragnehmer haftet unmittelbar in vollem Umfang für alle von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Personenschäden bzw. dem Auftraggeber oder Dritten zugefügten Sachschäden sowie für alle Nachteile, die durch Verzögerungen entstehen, deren Ursache bei ihm, seinen Erfüllungsgehilfen oder der Qualität der von ihm eingesetzten Geräte liegt und hat den Auftraggeber diesbezüglich vollkommen klag- und schadlos zu halten. Er haftet überdies anteilsmäßig für alle Schäden, deren Urheber nicht feststellbar ist, in der Weise, dass die tatsächlichen Kosten zur Behebung solcher Schäden auf alle am Bau beschäftigen Firmen entsprechend dem Verhältnis ihres Arbeistumfanges aufgeteilt werden.

8.4. Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung und Haftung für die sachgemäße Behandlung und Lagerung des bauseits oder vom Auftraggeber gelieferten Materials. Die Richtigkeit der Anlieferung gemäß Lieferschein hat der Auftragnehmer bei der Übergabe zu überprüfen. Nicht verbrauchtes Material und Zubehör ist dem Auftraggeber ordnungsgemäß zurückzugeben. Der Auftragnehmer hat mit dem bereitgestellten Material sorgfältig zu arbeiten und dafür Sorge zu tragen, dass ein möglichst geringer Materialverbrauch erfolgt bzw. möglichst wenig Verlustmaterial anfällt. Beträgt der Verschnitt des beigestellten Materials mehr als 3 %, so wird der Mehrverbrauch dem Auftragnehmer zu Listenpreisen in Rechnung gestellt.

8.5. Die Haftung des Auftraggebers, soweit sie nach den sonstigen Vertragsbestimmungen überhaupt gegeben ist, wird - soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen -, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die allfällige Haftung des Auftraggebers für mittelbare Schäden, indirekte Schäden, Folgeschäden und für entgangenen Gewinn wird - soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen - überhaupt ausgeschlossen.

8.6. Allfällige vom Auftraggeber - gleichgültig aus welchem Rechtstitel zu entrichtende - Verzugszinsen werden - soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen - der Höhe nach auf 4 % p.a. beschränkt.

 

9. Termine, Terminpläne und Vertragsstrafe

9.1. Für die Erbringung der dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen gelten die vereinbarten Ausführungsfristen. Witterungsverhältnisse (z.B. Regen, Frost, Eis, Schneefälle) sowie Behinderungen bei der Zusammenarbeit verschiedener Firmen begründen keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Leistungsfrist.

9.2. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt in Ermangelung einer anderweitigen Festlegung für jede Terminüberschreitung jeweils 5% der Vertragssumme pro Kalendertag des Verzuges zuzüglich Umsatzsteuer.

9.3. Bei Nichteinhaltung der im Vertrag genannten Leistungsfristen ist der Auftraggeber berechtigt, die vereinbarte Vertragsstrafe in Rechnung zu stellen oder abzuziehen und endgültig einzubehalten. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.

9.4. Die Vertragsstrafe kann neben der Erfüllung der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers gefordert werden und ist vom tatsächlichen Schadenseintritt unabhängig. Die Geltendmachung eines den Betrag der Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt dem Auftraggeber bei jedem Verschuldensgrad des Auftragnehmers vorbehalten. Insbesondere solche im Zusammenhang mit dem Einsatz eigener Arbeitskräfte des Auftraggebers zur Hintanhaltung oder Verringerung von Leistungsfristüberschreitungen.

9.5. Die Vertragsstrafe kann auch dann verlangt werden, wenn der Auftraggeber in weiterer Folge den Rücktritt vom Vertrag erklärt oder Wandlung fordert. Die Vertragsstrafe unterliegt, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, nicht einem richterlichen Mäßigungsrecht.

 

10. Entgelt/Preise

10.1. Die Vergütung erfolgt nach dem Ausmaß der tatsächlich durch- bzw. ausgeführten Lieferungen und Leistungen aufgrund der vereinbarten Einheitspreise und Pauschalen. Jegliche Einheitspreise und Pauschalen sind fix und unabänderlich (Festpreise); vor allem bleiben Änderungen der Preisgrundlagen wie Lohn- oder Gehaltssätze, Transportkosten, Preise für Materialien, Geräte und Stoffe, Zölle, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und dergleichen, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ohne Einfluss auf das Entgelt. Gleiches gilt für durch Winter- bzw. Schlechtwetter oder andere Umstände bedingte Erschwernisse. Staatlich oder anderweitig anerkannte Preiserhöhungen sind ohne Einfluss auf das Entgelt.

10.2. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der Zuschnitte von Randplatten, Randpaneelen, Ausgleichen der Unterkonstruktion und dergleichen, Aussparungen und Anschlüsse an Stützen sowie Mauervorsprüngen.

10.3. Durch die vereinbarten Preise sind jedenfalls abgegolten:

10.3.1. Die Kosten für alle Nebenleistungen und Arbeiten, die zu einer einwandfreien Ausführung der Montage gehören, auch solche Arbeiten, die nicht im Einzelnen beschrieben sind.

10.3.2. Alle zur Termineinhaltung erforderlichen Aufwendungen sowie verstärkter oder über die Normalarbeitszeit hinausgehender Personal- oder Geräteeinsatz, wenn dieser zur Einhaltung der vereinbarten Termine erforderlich ist.

10.3.3. Die üblichen Nebenleistungen, wie die Beseitigung aller vom Auftragnehmer verursachten Verunreinigungen, Verpackung und dergleichen von der Baustelle, Abräumen des Schuttes und wöchentliche besenreine Säuberung der Baustelle sowie das Abladen und Auspacken der vom Auftraggeber oder bauseits gelieferten Teile. Brennbare Verpackungen sind sofort aus dem Gebäude zu schaffen. Der anfallende Schutt ist in Container oder auf LKW sortenrein zu verladen.

10.3.4. Die Kosten für Werkzeug- oder Maschinengestellung, inkl. Bohrer, Schleifscheiben, Dübelsetzwerkzeuge und ähnliches, Gerüste, Leitern und Schutzvorrichtungen sowie deren An- und Abtransport von der Baustelle. Für abhanden gekommene Gegenstände übernimmt der Auftraggeber keine Haftung.

10.3.5. Etwaige Auslösungs-, Fahr-, Zehr- und Wegegelder.

10.3.6. Sämtliche Öffnungen werden in Abzug gebracht.

10.3.7. Der Auftraggeber nimmt sich heraus für Strom, Wasser, Sanitär, Bauschäden, Bauwesenversicherung einen prozentuellen Beitrag (lt. Verhandlungsprotokoll) in Abzug zu bringen.

10.4. Rechnungen und Anforderungen von Abschlagszahlungen sind dem Auftraggeber in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Rechnungen sind vom Auftragnehmer fortlaufend zu nummerieren und in leicht prüfbarer Form im Einklang mit dem Zahlungsplan nach Leistungsfortschritt auszustellen.

 

11. Rechnungslegung und Zahlungen

11.1. Die Abrechnung erfolgt aufgrund der tatsächlichen Leistungen. Alle Rechnungen sind übersichtlich, Teilrechnungen als wachsende, jedoch mit gesondertem Ausweis des Zuwachses aufzustellen und mit leicht prüfbaren Aufmaßaufstellungen zu belegen. Teilrechnungen können in Abständen von mindestens einem Monat gelegt werden.

11.2. Regiearbeiten bedürfen grundsätzlich der vorherigen Anordnung. Regieberichte müssen täglich unserem Projektleiter vorgelegt werden. Regieleistungen werden in die jeweilige Teilrechnung einbezogen, sofern diese nicht vom Auftraggeber gesondert gefordert werden, z. B. Ersatzvornahmen gegenüber anderen Nachunternehmen.

11.3. Die Rechnungsprüffrist beträgt für Teilrechnungen 14 Tage, für Schlussrechnungen 90 Tage, gerechnet ab Eingang der prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber. Die Überprüfung von Teilrechnungen bedeutet keinesfalls die Anerkennung der dort festgelegten Ausmaße der einzelnen Positionen. Die Anerkennung erfolgt ausschließlich im Rahmen der Schlußrechnung. Von den geprüften Teilrechnungen werden 10 % vom Nettobetrag als Deckungsrücklaß einbehalten. Von den geprüften Schlußrechnungen werden 5 % vom Nettobetrag als Haftrücklaß für die Dauer der Haftzeit zinslos einbehalten. Die Schlussrechnung vom AN kann erst nach gelegter Schlussrechnung des AG erfolgen, das Zahlungsziel verlängert sich bis der AG die geprüfte Rechnung von seinem AG erhält. Die Legung eines Bankgarantiebriefes anstelle des Deckungs- und Haftrücklasses wird nicht akzeptiert.

11.4. Für den Fall der Gerüststellung durch den Auftraggeber ist dieser berechtigt 1 % der Nettoabrechnungssumme endgültig einzubehalten.

11.5. Die Zahlungsfrist beginnt nach Ablauf der Prüffrist. Bei Bezahlung der Teil- oder Schlußrechnung innerhalb 14 Tagen werden vom anerkannten Rechnungsbetrag 5 % Skonto in Abzug gebracht. Ohne Einbehalt eines Kassaskontos werden die Rechnungen innerhalb 30 Tagen netto bezahlt. Zahlungsanforderungen gelten mit dem Abbuchungsdatum vom Konto des Auftraggebers als bezahlt. Sollte bei einer Zahlung die Skontofrist nicht eingehalten werden, hat das keine Auswirkungen auf alle anderen Zahlungen die innerhalb der Skontofrist getätigt werden.

11.6. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich. Die Zahlungsfristen sind gewahrt, wenn die Zahlungsanweisung nach Fälligkeit der Rechnung zum nächstfolgenden Überweisungstermin bei der Bank des Auftraggebers einlangt, sofern dadurch das Zahlungsziel um nicht mehr als sieben Kalendertage überschritten wird. Sowohl die Prüf- als auch die Zahlungsfrist ist während der Weihnachtsfeiertag gehemmt.

11.7. Die Zahlung von Abschlags- und Schlussrechnungen erfolgt überdies nur unter der Voraussetzung termingemäß, als die Zahlungen des Bauherrn beim Auftraggeber eingehen. Eine Verzögerung der Zahlungen durch den Bauherrn berechtigt den Auftraggeber zur Erstreckung von Zahlungszielen im selben Umfang.

11.8. Sind seitens des Auftraggebers Überzahlungen der Schluss- oder Teilschlussrechnung erfolgt, ist die Rückforderung des überzahlten Betrages innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist ab dem Zeitpunkt der Überzahlung zulässig. Die Überzahlung der Schluss- oder Teilschlussrechnung ist von ihrem Eintritt an mit einem Zinssatz von 5 % zu verzinsen. Eine Verzinsung erfolgt nicht, sofern der Auftraggeber die Überzahlung bei anderen, bestehenden und fälligen Forderungen des Auftragnehmers oder eines mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmens in Abzug bringen kann.

 

12. Rücktritt vom Vertrag, Abbestellung

12.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, aus ins Gewicht fallenden Gründen den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären; derartige Gründe liegen insbesondere vor, wenn

12.1.1. über das Vermögen des Auftragnehmers ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist und eine Gefährdung der vertragsgemäßen Auftragserfüllung durch den Auftragnehmer gegeben ist,

12.1.2. über das Vermögen des Auftragnehmers der Konkurs eröffnet worden ist oder ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden ist und im letzteren Fall eine Gefährdung der vertragsgemäßen Auftragserfüllung durch den Auftragnehmer gegeben ist,

12.1.3. Umstände vorliegen, welche die vertragsgemäße Auftragserfüllung offensichtlich unmöglich machen, jedenfalls aber höhere Gewalt während eines erheblichen Zeitraumes, Abbruch oder Unterbrechung des Bauvorhabens, etc.,

12.1.4. der Auftragnehmer gegen eine wesentliche Vertragsbestimmung oder wiederholt gegen sonstige Vertragsbestimmungen verstoßen hat,

12.1.5. der Auftragnehmer rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen gesetzt hat, die den Auftraggeber in seinen Rechten verletzen.

12.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn

12.2.1. über das Vermögen des Auftraggebers der Konkurs eröffnet worden ist.

12.3. Jeglicher Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären.

12.4. Der Rücktritt vom Vertrag erfasst im Fall der Teilbarkeit alle noch nicht erbrachten Teillieferungen und Teilleistungen. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, auch im Fall der Teilbarkeit den Rücktritt nicht nur hinsichtlich der noch nicht erbrachten Teillieferungen und Teilleistungen, sondern auch hinsichtlich der bereits erbrachten Teillieferungen und Teilleistungen zu erklären, wenn die bereits erbrachten Teillieferungen und Teilleistungen für den Auftraggeber nicht oder nur eingeschränkt verwendbar sind oder ein hierfür ein sonstiger nachvollziehbarer Grund vorliegt.

12.5. Liegen die Umstände, die zum Rücktritt geführt haben, in der Sphäre des Auftragnehmers, ist dieser verpflichtet, die Mehrkosten, die durch die Vollendung der Lieferungen und Leistungen entstehen, dem Auftraggeber zu ersetzen und angemessen zu bevorschussen.

12.6. Die Anwendung des § 1168 ABGB wird auch für den Fall des Rücktritts ebenso wie für jeglichen sonstigen Fall des Unterbleibens der (teilweisen oder gänzlichen) Ausführung von Lieferungen und/oder Leistungen des Auftragnehmers ausdrücklich ausgeschlossen; Entgelt (oder Ersatz hierfür) gebührt dem Auftragnehmer daher jedenfalls nur insoweit, als die ihm obliegenden Leistungen tatsächlich zur Ausführung gekommen sind. Die weiteren Einschränkungen/Ausschlüsse der Anwendbarkeit des § 1168 ABGB bleiben unberührt.

 

13. Gerichtsstand/Fortsetzungsklausel/anwendbares Recht

13.1. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten einschließlich jener über seine Gültigkeit, Erfüllung, Verletzung, Auflösung und deren Folgen vereinbaren die Vertragsteile ausdrücklich die ausschließliche Zuständigkeit des für den 1. Wiener Gemeindebezirk örtlich zuständigen, jeweils sachlich zuständigen Gerichtes in Wien.

13.2. Bei Streitigkeiten über die Leistungserbringung oder deren Abnahme und Entgelt, auch solange eine Streitsache bei Gericht anhängig ist, darf die Bauführung, falls sie noch im Zuge ist, in keiner Weise unterbrochen oder beeinträchtigt werden.

13.3. Es gilt das materielle Recht der Republik Österreich unter ausdrücklichem Ausschluss einer Weiterverweisung, sohin ohne Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über den Internationalen Handelskauf wird ausdrücklich abbedungen.

 

14. Sonstiges

14.1. Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen; diesfalls gelten jene Bestimmungen als vereinbart, welche rechtswirksam sind und dem Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.

14.2. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, mit Forderungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag gegen Ansprüche des Auftraggebers aus oder im Zusammenhang mit diesem aufzurechnen.

14.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (auch durch Übermittlung der unterfertigten Urkunde via Telekopiergerät). Dies gilt auch für ein allfälliges Abgehen von der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag sonst die Schriftform vorgesehen ist, genügt die Übermittlung der unterfertigten Urkunde via Telekopiergerät.

 

 

Kraft Trockenbau GmbH

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